Schlink & Partner, Rechtsanwälte
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Die Trennung nach der Trennung

Familienrecht Spezial: Kann ein Ehepartner zum Auszug gezwungen werden?

 

Oft erträgt ein Ehegatte das Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten aufgrund der ständigen Streitereien nicht mehr. Mangels eigener Einkünfte ist es demjenigen aber nicht möglich aus der gemeinsamen Wohnung ggf. mit den Kindern auszuziehen. Wenn die Wohnung dann auch nicht genügend Platz bietet, um eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung zu vollziehen, treten erhegbliche Schwierigkeiten auf, wenn der andere Ehegatte nicht ausziehen möchte. 

 

Wenn eine solche Situation vorliegt, besteht die Möglichkeit beim Familiengericht einen Antrag auf vorläufige Wohnungszuweisung zum Zwecke des Getrenntlebens zu stellen. 

 

Vorläufig deshalb, da diese Regelung nur bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses gilt.

 

Voraussetzungen für einen solchen Antrag sind:

 

 - Der andere Ehepartner respektiert den Trennungsentschluss des anderen nicht. Eine Trennung innerhalb der Wohnung wird von Ihm ebenfalls abgelehnt

 

 - Dieses ablehnende Verhalten stellt für den die Wohnungszuweisung begehrenden Ehegatten eine unbillige Härte dar, weil das gemeinsame Wohnen unerträglich ist.

 

Besonders schwerig ist es immer, wenn Gewalt eine Rolle spielt.

 

Der Gesetzgeber hat normiert, dass eine unbillige Härte insbesondere gegeben ist, wenn es zur Anwendung von Gewalt oder zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls kommt.

 

Jegliche Form von Gewalt, also auch psychische Gewalt, fällt unter den Gewaltenbegriff. Bereits die Androhung von Gewalt kann für einen Wohnungszuweisungsantrag ausreichen. 

 

Will der gewalttätige Ehegatte weiter in der Wohnung verbleiben, so muss er beweisen, dass von ihm keine weiteren Verletzungen zu erwarten sind. 

 

WICHTIG: Wohnungsschloss

 

Auf keinen Fall darf, ohne gerichtliche Anordnung, eigenmächtig das Wohnungsschloss ausgetauscht werden um dem Partner dadurch den Zutritt zur gemeinsamen Wohnung zu verwehren.

 

Dies gilt auch, wenn Alleineigentum an der Wohnung oder dem Hausrat besteht.

 

Das Schloss darf erst ausgetauscht werden, wenn der andere Ehegatte endgültig die Wohnung verlassen hat und seine persönlichen Sachen mitgenommen hat.

 

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