Schlink & Partner, Rechtsanwälte
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Die Scheidung

Der Ablauf des Scheidungsverfahrens

 

Eine Scheidung wirft viele Fragen auf und das in einer Lebensphase, die schon schwierig genug ist.

Wie läuft eine Scheidung ab? Was ist zuerst zu tun? Was sollte unbedint beachtet werden? Was kostet eine Scheidung?

 

Hier geben wir zumindest einige grundlegende Informationen zum Ablauf. Mit allen Ihren sonstigen Fragen können Sie sich natürlich ganz vertraulich an uns wenden.

"Heirate oder heirate nie.

Du wirst beides bereuen."

-Sokrates

1. Der Scheidungsantrag

 

Liegen die materiellen Voraussetzungen der Scheidung vor, d.h, ist mindestens das Trennungsjahr abgelaufen muss der Scheidungsantrag beim Familiengericht des örtlich zuständigen Amtsgerichts eingereicht werden. Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag gestellt hat, muss die Gerichtskosten vorab an das Gericht zahlen um den Scheidungsantrag durch das Gericht dem anderen Ehepartner zustellen zu lassen. In Familiensachen werden die Kosten des Verfahrens fast immer gegeneinander aufgehoben, sodass die Hälfte der gezahlten Gerichtskosten dann später zurückerstattet werden. Auch für das Scheidungsverfahren kann Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt werden. Dann werden die Kosten desjenigen oder auch beider Ehepartner der Scheidung übernommen. Ist der Scheidungsantrag zugestellt, setzt Gericht dem anderen Ehegatten eine Frist, in der er zum Scheidungsantrag Stellung nehmen muss. Der andere Ehegatte kann dem Ehescheidungsantrag zustimmen. Das nennt man die „einvernehmliche Ehescheidung" die auch durch nur einen Anwalt begleitet werden kann. Der Scheidungsantrag kann aber auch ablehnen oder mit Hilfe eines eigenen Rechtsanwalts kann ein eigener Ehescheidungsantrag gestellt werden. Praxistipp:
Die Ehescheidung erfolgt nur auf Antrag! Ein eigener Ehescheidungsantrag hat daher den Vorteil, dass - auch wenn der andere Ehegatte es sich anders überlegt und seinen Scheidungsantrag zurückzieht - das Gericht dennoch durch Beschluss über die Ehescheidung entscheiden muss. Wenn dem Ehescheidungsantrag nur zugestimmt wird und der Ehegatte, der den Scheidungsantrag gestellt hat, den Scheidungsantrag zurückzieht, hat der andere Ehegatte keine Möglichkeit, dass die Scheidung ausgesprochen wird. In diesem Fall muss er über einen eigenen Rechtsanwalt erst einen neuen Scheidungsantrag stellen und warten bis das Gericht einen neuen Scheidungstermin anberaumt. Das kann sich einige Monate hinziehen.

 

2. Der Versorgungsausgleich

 

Im Scheidungsverfahren wird auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Ausnahmen hierfür bestehen nur für Ehen unter 3 Jahren Ehedauer und ausländische Ehen. Ansonsten wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen ohne Antrag der Beteiligten durchgeführt. Das Gericht übersendet beiden Ehegatten die Formulare zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in dreifacher Ausfertigung. Dieses Formular muss jeder Ehegatte für sich ausfüllen, unterschreiben und an das Gericht zurückschicken. Das Gericht reicht diese Formulare an die jeweiligen Rentenversicherungsträger (BfA, LVA, LBV, Arbeitgeber) weiter, die dann die Rentenanwartschaften berechnen. Wenn die Rentenversicherungsträger ausgerechnet haben, wie viel Rentenansprüche jeder Ehegatte während der Ehezeit erworben hat, nimmt das Gericht zunächst hierzu Stellung. Sind alle Beteiligten mit der Auskunft einverstanden, kann Termin zur Ehescheidung anberaumt werden.

 

3. Der Scheidungstermin

 

Das Gericht ordnet für den Scheidungstermin das persönliche Erscheinen der Eheleute an. Das Gericht muss im Termin aufnehmen, ob jeder der Beteiligten geschieden werden will und nimmt die persönlichen Daten der Eheleute jeweils separat zu Protokoll. Auch der Trennungszeitpunkt ist Teil der Befragung. Im Einzelfall müssen weitere persönliche Fragen beantwortet werden. Diese sehr persönlichen Angelegenheiten und der Grund der Scheidung sind jedoch nur dann relevant, wenn einer der Ehegatten nicht geschieden werden will. Wenn neben der Ehescheidung noch weitere Folgesachen wie z.B. Unterhaltssachen oder Güterrechtssachen im Verbund zu entscheiden sind, wird erst dann ein Scheidungstermin angesetzt, wenn die Ehegatten sich über alle Angelegenheiten einig sind.

 

4. Der Scheidungsbeschluss

 

Wenn alle sonst zu regelnden Angelegenheiten geklärt sind, wird das Gericht in Anwesenheit beider Ehegatten die Ehe scheiden. Die Ehegatten können am Ende des Scheidungstermins auf Rechtsmittel (die Berufung gegen das Scheidungsurteil) verzichten. Auf Rechtsmittel über den Versorgungsausgleich kann nicht verzichtet werden. In diesem Fall wird die Scheidung sofort rechtskräftig und damit wirksam. Alle Folgen der Ehescheidung treten dann sofort ein. Wenn die Ehegatten nicht auf Rechtsmittel verzichten, wird die Scheidung erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses wirksam.

 

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