Schlink & Partner, Rechtsanwälte
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Inobhutnahme

Bei der Inobhutnahme durch das Jugendamt handelt es sich um die vorläufige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen zum Beispiel bei einer Pflegefamile oder in einem Heim.

 

Die Anwaltskanzlei SCHLINK & PARTNER hilft Ihnen in dieser verzweifelten Lage, den rechtlichen Durchblick zu behalten.

Eine Inobhutnahme ist ein schwerer Eingriff in das vom Grundrecht geschützte Sorgerecht.

Dementsprechend sind die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme im Gesetz klar geregelt.

Das Jugendamt darf Kinder nur dann aus dem familiären Umfeld nehmen und eine Inobhutnahme durchführen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder wenn das Kindeswohl gefährdet ist.

Darüber hinaus außerdem, wenn sich ein ausländisches Kind/ Jugendlicher ohne von einem Sorgeberechtigten nach Deutschland begibt.

 

Für den Fall der Kindeswohlgefährdung kommt eine Inobhutnahme auch nur in Betracht, wenn die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern)  widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann haben die Eltern einen Anspruch auf sofortige Herausgabe des Kindes.

 

Wenn das Jugendamt dennoch der Ansicht ist, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, muss es unverzüglich das Familiengericht anrufen, das dann darüber entscheidet, ob eine sorgerechtliche Entscheidung zum Wohl des Kindes notwendig ist.

 

Aber selbst wenn das Gericht eine Kindeswohlgefährdung annimmt, sind Eltern nicht ohne Rechte.

Insbesondere kommt eine umgehende (gerichtliche) Geltendmachung eines Umgangsrechts in Betracht.

 

Unsere Experten und Fachanwälte für Familienrecht bei SCHLINK & PARTNER erarbeiten mit Ihnen eine individuell gestaltete Lösungsmöglichkeit und zeigen Ihnen alle rechtlichen Möglichkeiten.

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