Schlink & Partner, Rechtsanwälte
Schlink & Partner, Rechtsanwälte

Inobhutnahme

Bei der Inobhutnahme durch das Jugendamt handelt es sich um die vorläufige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen zum Beispiel bei einer Pflegefamile oder in einem Heim.

 

Die Anwaltskanzlei SCHLINK & PARTNER hilft Ihnen in dieser verzweifelten Lage, den rechtlichen Durchblick zu behalten.

Eine Inobhutnahme eines Kindes durch das Jugendamt gegen den Willen der sorgeberechtigten Eltern oder eines Elternteils stellt den schwersten Eingriff in das durch das Grundgesetz geschütze Sorgerechtder Eltern  dar.

Dementsprechend sind die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme im Gesetz klar geregelt.

Das Jugendamt darf Kinder nur dann aus dem familiären Umfeld nehmen und eine Inobhutnahme durchführen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder wenn das Kindeswohl gefährdet ist.

Darüber hinaus außerdem, wenn sich ein ausländisches Kind/ Jugendlicher ohne von einem Sorgeberechtigten nach Deutschland begibt.

 

Für den Fall der Kindeswohlgefährdung kommt eine Inobhutnahme auch nur in Betracht, wenn die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern)  widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann haben die Eltern einen Anspruch auf sofortige Herausgabe des Kindes.

 

Wenn das Jugendamt dennoch der Ansicht ist, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, muss es unverzüglich das Familiengericht anrufen, das dann darüber entscheidet, ob eine sorgerechtliche Entscheidung zum Wohl des Kindes notwendig ist.

 

Aber selbst wenn das Gericht eine Kindeswohlgefährdung annimmt, sind Eltern nicht ohne Rechte.

Insbesondere kommt eine umgehende (gerichtliche) Geltendmachung eines Umgangsrechts in Betracht.

 

Unsere Experten und Fachanwälte für Familienrecht bei SCHLINK & PARTNER erarbeiten mit Ihnen eine individuell gestaltete Lösungsmöglichkeit und zeigen Ihnen alle rechtlichen Möglichkeiten.

 

Zögern Sie nicht und melden Sie sich schnellstmöglich bei uns. Jeder Tag an dem Sie von Ihrem Kind getrennt sind zählt.

Sie haben Fragen oder wollen zu diesem Bereich einen Termin vereinbaren?

Rufen Sie uns an unter +49 611 39555 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Kontakt und Terminvereinbarung

 

 Anschrift

 Rechtsanwälte

 Schlink & Partner
 Adolfsallee 14
 65185 Wiesbaden

 

 Telefon

 +49 611 39555

 +49 611 372061

 

 Telefax

 +49 611 374036

 

 E-Mail

 

 info@schlink&partner

 

 @UlrichSchlink

 

 @JuliaSalzmann

 

@JuliaMatlachowsky

 

@DennisGruenert

FAQ

Wichtige Unterlagen für den Anwaltsbesuch

Aktuelles

Aktuelles und interessante Themen

 

Due Diligence

 

Inobhutnahme durch das Jugendamt

 

Die Selbstanzeige

 

Die Scheidung - Trennung mit vielen rechtlichen Fragen

Druckversion | Sitemap
Rechtsanwälte Schlink & Partner 2024