Schlink & Partner, Rechtsanwälte
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Fifty-Fifty bei der Kinderbetreuung

Nach einer neuen Entscheidung des BGH  (Bundesgerichtshofs) müssen sich Elternteile nicht mehr mit einem reinen Umgangsrecht mit ihren Kindern (beispielsweise alle 14 Tage für ein Wochenende) zufrieden geben.

Der Wunsch, ihre Kinder im gleichen Umfang wie ihr Ex-Partner zu sehen und zu betreuen kann künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen des Ex-Partners durchgesetzt werden.

 

So heißt es im Leitsatz der Entscheidung des BGH:

 

"Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl."

 

Über das Kindeswohl entscheiden in jedem indivuduellen Fall zahlreiche Faktoren, denn auf Seiten des Kindes wird ein Wechselmodell nur in Betracht kommen, wenn eine "auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht".

 

Zu den Vorraussetzungen führt der Bundesgerichtshof aus:

 

"Zwischen den Eltern ergibt sich bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, was geeignete äußere Rahmenbedingungen, so etwa eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungs-einrichtungen, aber auch eine entsprechende Kooperations- und Kommunikations-fähigkeit der Eltern voraussetzt. Dementsprechend sollten beide Eltern hinreichende Erziehungs-kompetenzen aufweisen und erkannt haben, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf.

 

Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird das Wechselmodell dagegen in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen. Denn das Kind wird durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und gerät durch den von den Eltern oftmals ausgeübten "Koalitionsdruck" in Loyalitätskonflikte."

Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Nach § 159 Abs. 1 FamFG ist ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich anzuhören.

 

Jüngere Kinder grundsätzlich nicht, es sei denn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist.

 

Das Familiengericht darf das Verfahren grundsätzlich nicht ohne eine den Umgang ausgestaltende Regelung, also nicht etwa durch bloße Zurückweisung des von einem Elternteil gestellten Antrags beenden.

 

Sie haben als Elternteil also in jedem Fall ein Recht auf die Prüfung darauf, ob ein das sogenannte Wechselmodell in Ihrem konkreten Fall geeignet wäre.

 

Die Experten und Fachanwälte für Familienrecht bei SCHLINK & PARTNER unterstützen Sie gerne rund um den Themenbereich Sorgerecht, Betreuung, Umgangsrecht und allen weiteren familienrechtlichen Themen.

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